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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15   

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LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15 (https://dejure.org/2016,11323)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2016 - 8 O 179/15 (https://dejure.org/2016,11323)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Mai 2016 - 8 O 179/15 (https://dejure.org/2016,11323)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahnärzte-Versorgungswerk muss 25.000 Euro an Kundin zurückzahlen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 30/82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15
    Vielmehr ist - vorbehaltlich des Eingreifens einer nur für bestimmte Widerrufsrechte oder bestimmte Zeiträume geltenden und hier nicht einschlägigen gesetzlichen Regelung (wie beispielsweise § 1b Abs. 2 S. 4 AbzG in der zwischen dem 1. Oktober 1974 und dem 31. Dezember 1990 geltenden Fassung, § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG in der zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 30. September 2000 geltenden Fassung, sinngemäß übernommen in § 7 Abs. 2 VerbrKrG in der zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, § 2 Abs. 1 S. 4 HTürWG in der zwischen dem 1. Mai 1986 und dem 30. September 2000 geltenden Fassung = § 2 HTürWG in der zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die - nur für wenige Monate geltende - Regelung in § 355 Abs. 3 S. 1 BGB in der zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2002 geltenden Fassung sowie § 356 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 1 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und Fernabsatzverträge sowie nunmehr § 356b Abs. 2 S. 4 BGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge und § 356d S. 2 BGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung für unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen) - die Möglichkeit eines erst längere Zeit nach Vertragsschluss erklärten Widerrufs die gesetzlich gewollte Folge einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung (vgl. schon BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG).

    Gleichwohl kommt es auf die Motive für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht an, da dessen Ausübung vom freien Willen des Berechtigten abhängen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127 = NJW 1986, 1679 [unter III 4]), der seine Entscheidung erst nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht zu treffen braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, bei juris [unter 1]).

    Ferner ist zu beachten, dass die Regelungen über die Informations- und Belehrungspflichten des Unternehmers und die bei deren Verletzung eintretenden Folgen auch der Generalprävention dienen und die Regelungen über den Aufschub des Fristbeginns darauf abzielen, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu zwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15
    Kündigt der Verbraucher einen Vertrag, schließt dies den späteren Widerruf jedenfalls dann nicht aus, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde; denn in einem solchen Fall ist nicht sichergestellt, dass dem Verbraucher bei Ausspruch der Kündigung bewusst ist, daneben ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen und sein Wahlrecht zwischen Widerruf und Kündigung sachgerecht ausüben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 [unter C I 1 b bb (1)] zum Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 unter II 3 a] zum Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F.).

    Soweit eine entsprechende Anwendung von Vorschriften über ein Erlöschen von Widerrufsrechten - etwa infolge von deren Außerkrafttreten - nicht in Frage kommt, ist für die Annahme eines Erlöschens des Widerrufsrechtes infolge beiderseits vollständiger Leistungserbringung kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15 [unter II 1 b]; Urteil vom 18. März 2015 - IV ZR 459/14 [unter II 2 a bb]; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 [unter C I 1 b bb (2) = Rn. 37]; Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08 [unter B II 1]).

    Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie bei Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers: BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 [unter C I 1 b cc (1)] sowie - jeweils eine nicht nur belanglose Mängel enthaltende Belehrung betreffend - Urteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 und 448/14 [jeweils unter III 1 a bb (3)]).

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03

    Anbahnung eines Fernabsatzvertrages durch einen Boten; Einholung der Unterschrift

    Auszug aus LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15
    a) Für die Frage, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, ist nicht allein der Abschluss maßgeblich, sondern - was die Formulierung in § 312b Abs. 2 BGB a.F. nahelegt - auch die Anbahnung des Vertrages (vgl. MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Auflage 2007, § 312b BGB Rn. 53 m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03 [unter II 3 b bb], wo die gesamte Phase von Vertragsanbahnung und -abschluss gleichrangig betrachtet wird).

    Nach dem Schutzweck der §§ 312b bis 312d BGB a.F. liegt auch dann ein ausschließlicher Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, da eine Person, deren Rolle sich auf eine bloße Botenfunktion beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit das für Distanzgeschäfte typische Defizite nicht zu beheben vermag und der Verbraucher ebenso schutzwürdig ist wie bei einem Vertragsschluss ohne persönlichen Kontakt zu dem Boten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03 [unter II 3 b bb (1) (a)]).

    Anders kann es jedoch liegen, wenn die eingeschaltete Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03 [unter II 3 b bb (1) (b)]).

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15
    aa) Widersprüchliches Verhalten - das von der Rechtsordnung im Grundsatz nicht missbilligt wird - ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 [unter II 2 a]; Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11 [unter II 3 a]).

    Unzulässig kann eine Rechtsausübung sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen; maßgeblich für die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung ist nicht, dass der Berechtigte Kenntnis von seiner Berechtigung hat, ihm unredliche Absichten oder ein Verschulden zur Last fallen, sondern ob durch sein Verhalten ein ihm erkennbares schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 [unter II 2 a sowie unter II 2 b bb und cc]).

  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 113/85

    Anwendung des AbzG auf eine in einem Grundstückskaufvertrag übernommene

    Auszug aus LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15
    Gleichwohl kommt es auf die Motive für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht an, da dessen Ausübung vom freien Willen des Berechtigten abhängen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127 = NJW 1986, 1679 [unter III 4]), der seine Entscheidung erst nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht zu treffen braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, bei juris [unter 1]).

    Bei dieser Betrachtung darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass es in der Tradition des Widerrufsrechtes liegt, seine Ausübung vom freien Willen des Berechtigten abhängig sein zu lassen, es auf seine Motive für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht ankommt und der Grund des Widerrufs nicht vom Schutzzweck des das Widerrufsrecht vorsehenden Gesetzes gedeckt sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127 = NJW 1986, 1679 [unter III 4]; Urteil vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 256/90, NJW 1991, 2901 [unter II 2] jeweils zu § 1b AbzG).

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15
    Entscheidend ist dabei nicht ein Willensentschluss des Berechtigten, sondern die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, ob die Leistung für den Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt des verspäteten Hervortretens des Berechtigten unzumutbar ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 [unter II 2]; Urteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10 [unter II 3 a]; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13 [unter II 2]; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 [unter II A 2 a]; Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06 [unter II 1 a]; Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47 = NJW 1957, 1358 [unter II 1]).

    Jedenfalls hat die Beklagte nicht - wie erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13 [unter II 2]) - dargelegt, auf die Nichtausübung des Widerrufsrechtes vertraut und sich im Hinblick darauf in bestimmter Weise in ihrem Verhalten eingerichtet zu haben.

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15
    Kündigt der Verbraucher einen Vertrag, schließt dies den späteren Widerruf jedenfalls dann nicht aus, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde; denn in einem solchen Fall ist nicht sichergestellt, dass dem Verbraucher bei Ausspruch der Kündigung bewusst ist, daneben ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen und sein Wahlrecht zwischen Widerruf und Kündigung sachgerecht ausüben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 [unter C I 1 b bb (1)] zum Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 unter II 3 a] zum Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F.).

    Ohne eine solche ausdrückliche gesetzliche Erlöschensanordnung kommt ein Erlöschen nur durch eine entsprechende Anwendung einer Erlöschensnorm in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 [unter II 3 b] zum Erlöschen des Widerrufsrechts des Versicherungsnehmers aus § 8 Abs. 4 S. 1 VVG a.F. nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15
    Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" entnehmen, dass der Beginn der Frist gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11 [unter II 2 b aa]; Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 b bb]).

    Voraussetzung hierfür wäre, dass das von der Beklagte verwandte Formular dem Muster in jeder Hinsicht - sowohl inhaltlich aus auch in der äußeren Gestaltung - vollständig entspricht, wobei allein entscheidend ist, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat; greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen, was unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gilt, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 c aa und cc]; Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11 [unter II 2 b bb (1)]; Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 [unter II 3 c und e]).

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15
    Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" entnehmen, dass der Beginn der Frist gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11 [unter II 2 b aa]; Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 b bb]).

    Voraussetzung hierfür wäre, dass das von der Beklagte verwandte Formular dem Muster in jeder Hinsicht - sowohl inhaltlich aus auch in der äußeren Gestaltung - vollständig entspricht, wobei allein entscheidend ist, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat; greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen, was unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gilt, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 c aa und cc]; Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11 [unter II 2 b bb (1)]; Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 [unter II 3 c und e]).

  • BGH, 12.11.2014 - VIII ZR 42/14

    "Schnäppchenpreis" bei einer eBay-Auktion

    Auszug aus LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15
    Ferner ist der in keinem Rechtsbereich ausgeschlossene Einwand des Rechtsmissbrauchs in Betracht zu ziehen, wenn die gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichen zu erfassen vermögen und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätten (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76, NJW 1977, 1234 [unter 2]), was eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles erfordert und auf besondere Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14 [unter II 2]).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens nach

  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 204/07

    Unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

  • BGH, 12.06.1991 - VIII ZR 256/90

    Anwendung des AbzG auf Raten-Kaufverträge

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2015 - 17 U 59/14

    Grundstückkaufvertrag - Rückforderung einbehaltener Vorfälligkeitsentschädigungen

  • OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 24.11.2009 - XI ZR 260/08

    Widerrufsrecht eines Darlehensnehmers nach dem Haustürwiderrufsgesetz ( HWiG )

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 135/14

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages und der verbundenen

  • BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10

    Haftung der finanzierenden Bank wegen vorvertraglicher

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2012 - 6 W 221/11

    Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz im

  • BGH, 11.11.1953 - II ZR 181/52

    Prämiennachzahlung für Kraftfahrzeuge

  • BGH, 18.03.2015 - IV ZR 459/14

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2017 - 3 U 26/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages mehr

    Das Landgericht (veröffentlicht bei BeckRS 2016, 09814 und juris) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 04.08.2016 - 8 O 179/15   

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https://dejure.org/2016,74937
LG Stuttgart, 04.08.2016 - 8 O 179/15 (https://dejure.org/2016,74937)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2016 - 8 O 179/15 (https://dejure.org/2016,74937)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04. August 2016 - 8 O 179/15 (https://dejure.org/2016,74937)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 28.03.2017 - 6 U 196/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der achten Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4.8.2016 - 8 O 179/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:.
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